Für folgende Arten von Einsätzen werden Ausnahmegenehmigungen bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde im Bundesland benötigt:
- Wenn die in § 21h Absatz 3 und 4 LuftVO genannten Geozonen nicht eingehalten werden können,
- die Flughöhe von 120 m über dem Boden (AGL – „Above Ground Level“) überschritten wird,
- der Betrieb erfolgt außerhalb der direkten Sichtverbindung – Beyond Visual Line of Sight (BVLOS).
- in Flugkontrollzonen geflogen wird.